Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen

Stand 01. August 2018



1. Geltung der Bedingungen

1.1. Diese AGB gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern i. S. v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern i. S. v. § 13 BGB.

1.2. Unsere Lieferungen und Leistungen -einschließlich Beratung- erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese gelten auch stets bei unseren zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Kunden.

1.3. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltslos durchführen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind -soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart- freibleibend.

Verträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen gelten nur dann als zustande gekommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt oder wenn unsere Lieferung/Leistung vorbehaltslos erbracht wurde.

2.2. Angaben zu unseren Produkten und Leistungen im Internet, in Broschüren oder Preislisten stellen kein uns bindendes Angebot dar.

3. Preise

3.1. Es gelten die vereinbarten Preise. Im Übrigen erfolgt die Berechnung nach unseren am Liefer-/Leistungstag jeweils geltenden Preislisten. Grundlage unserer Preise sind die bei Vertragsschluss gegebenen preisbildenden Faktoren (z. B.: Tarifabschlüsse, Rohstoff- oder Energiekosten, Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe). Bei einer Erhöhung der preisbildenden Faktoren, die nicht durch Kosteneinsparungen ausgeglichen werden kann, behalten wir uns für Lieferungen, die frühestens 2 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, eine entsprechende Preiskorrektur vor. Die Preiskorrektur muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Dies gilt, sofern Festpreise vereinbart worden sind nur, wenn die Veränderungen für uns unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind.

3.2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und, falls nicht anders vereinbart, ab Werk.

3.3. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so beinhaltet der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten Sattelzügen sowie die Entladung an nur einer Stelle. Wir sind berechtigt, Erhöhungen von Frachtkosten an den Kunden weiterzugeben. Die Lieferung von Mindermengen, der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen bzw. die Entladung von Teilmengen an verschiedenen Stellen bedürfen gesonderter vertraglicher Vereinbarung und ist durch den Kunden zusätzlich zu vergüten. Kosten für Warte-/Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten sind im vereinbarten Preis enthalten. Darüber hinausgehende Standzeiten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Werden bei Schiffs- oder Bahnversand durch auftretende Liege- oder Standzeiten, welche wir nicht zu vertreten haben, Mehrkosten fällig, so sind diese vom Kunden zu übernehmen. Bei Versand mit Schiff werden normale Schifffahrtsverhältnisse zwischen Lade- und Entladestelle vorausgesetzt. Ist aufgrund geringerer Pegelstände oder aus sonstigen Gründen eine vollständige Beladung des Schiffes nicht möglich, so sind wir berechtigt, Kleinwasserzuschläge zu berechnen.

4. Gewichts- und Mengenermittlung

4.1 Wir fakturieren auf Grundlage des in unserem Lieferwerk – bzw. bei Materialannahmen auf Grundlage des an unserem Annahmeort- ermittelten Gewichts. Bei Schiffsversand gilt das im Verladehafen amtlich festgestellte Eichgewicht.

4.2. Bei Verkauf nach Stückzahl, Kubikmetern, Quadratmetern oder laufenden Metern gilt als maßgebend für die Fakturierung die beim Verladen ermittelte Menge.

5. Lieferung / Leistung / Gefahrenübergang

5.1. Unsere Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, stets ab Lieferwerk/Lager. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich oder verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5.2. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, Lieferungen aus bestimmten Lieferwerken/Lagern zu erbringen.

5.3. Bei Lieferung frei Baustelle muss die Abladestelle für die Fahrzeuge gut erreichbar sein. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder zumutbar, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann. Ist ein Abkippen der gelieferten Ware nicht möglich, ist der Kunde für die Entladung verantwortlich. Bei Bahn- oder Schiffsversand ist der Kunde für die Entladung selbst verantwortlich.

6. Zahlung

6.1. Zahlungen sind sofort mit Lieferung/Leistung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung (maßgeblich ist das Rechnungsdatum) leistet. Nehmen wir Kontokorrentkredit zu einem Zins in Anspruch, welcher höher als der sich nach den Vorschriften des BGB ergebende Verzugszins liegt, so sind wir berechtigt, den dem Kontokorrentzins entsprechenden Zinssatz zu berechnen.

6.2. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstiger anfallender Gebühren.

6.3 Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.

6.4. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht erfolgt ist.

6.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, können wir gewährte Zahlungsziele oder Stundungen jederzeit widerrufen. Außerdem können wir sämtliche weitere Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort fällig stellen. Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen sind z. B. Lastschriftprotest, Nichteinlösung oder Rückbelastung eines Schecks, Betreiben eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden oder begründete Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.

6.6. Unter den Voraussetzungen der Ziffer 6.5. sind wir auch berechtigt, sämtliche Lieferungen/Leistungen an den Kunden von Vorauszahlungen und/oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen und/oder die Erfüllung aller bestehenden Liefer-/ Leistungsverpflichtungen –auch solcher, bei denen Zahlungsverzug nicht vorliegt- einstweilen einzustellen. Des Weiteren sind wir berechtigt Schadensersatz zu verlangen, und/oder nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von Verträgen über Lieferungen/Leistungen an den Kunden zurückzutreten.

6.7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind nur mit eigenen rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unbestrittenen Forderungen statthaft.

7. Liefer- und Leistungszeit

7.1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich.

7.2. Der Kunde kann uns erst 24 Stunden nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer-/Leistungsfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern/leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.

7.3. Im Falle des Verzuges ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Der Rücktritt bedarf der Schriftform.

7.4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Bei Verzögerungen im Sinne von Abs. 1 sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als 10 Tage dauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach Maßgabe von Ziffer 7.3. vom Vertrag zurückzutreten.

7.5. Schadenersatzansprüche des Kunden bestimmen sich nach Ziffer 9 dieser AGB i. V. m. den gesetzlichen Vorschriften.

7.6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt

8. Beschaffenheit / Rechte bei Mängeln

8.1. Die Beschaffenheit unserer Lieferungen/Leistungen entspricht den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden technischen Regelwerke, deren Geltung jeweils zwischen dem Kunden und uns vertraglich vereinbart ist. Im Übrigen entspricht die Beschaffenheit den für die jeweilige Lieferung/Leistung in unserem Vertragsverhältnis zum Kunden zwingend vorgeschriebenen gültigen amtlich eingeführten technischen Regelwerken. Angaben in Beschreibungen unserer Lieferungen/Leistungen (z. B. Leistungserklärungen, Rezepturen, Sortenverzeichnisse) geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für deren durchschnittliche Beschaffenheit, es sei denn, dass eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde. Angaben sind als annähernd zu betrachten und dienen immer als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand mangelfrei ist, wobei in den Regelwerken enthaltene Toleranzregelungen anzuwenden sind. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko obliegt ausschließlich dem Kunden.

8.2. Der Kunde hat Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige setzt – außer bei offensichtlichen Mängeln - eine Probeentnahme entsprechend den jeweils gültigen Normen (z. B. DIN EN 12697 i. V. m. TP Asphalt-StB) voraus. Der Kunde hat uns unverzüglich über beabsichtigte Probeentnahmen auf der Baustelle zu informieren und rechtzeitig Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

8.3. Bei mangelhafter Lieferung leisten wir Ersatz und erstatten die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen und zumutbaren Aufwendungen (einschließlich Aus- und Einbaukosten) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, wenn und soweit der Schaden nicht durch andere Umstände (z. B. Einbau- und/oder Planungsfehler) verursacht wurde.

8.4. Für die Geltendmachung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Fristen. Sollte die Mängelhaftungsfrist des Kunden im Verhältnis zu seinem Auftraggeber allerdings früher enden als die für unser Vertragsverhältnis zum Kunden geltende gesetzliche Frist, so endet unsere Mängelhaftung 1 Monat nach Ablauf der im Verhältnis des Kunden zu seinem Auftraggeber geltenden Frist. Die Fristen beginnen mit den jeweiligen Liefer-/Leistungsdatum.

9. Haftung / Schadensersatz

9.1. Bei Schadensersatzansprüchen des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, nach Art. 82 DS-GVO, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln oder wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Im Übrigen ist – sofern die Schadensersatzansprüche des Kunden nicht unter Abs. 1 und 2 fallen - unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

9.2. Sofern sich aus Ziffer 9.1. nichts anderes ergibt, ist die Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.

10. Umfassender Eigentumsvorbehalt

10.1. Die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.

10.2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Die verarbeitete Ware gilt gleichfalls als Vorbehaltsware. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, und zwar der Gestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache: unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen z. Zt. der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück seines Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an uns abgetreten.

10.3. Die aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.

10.4. Bei Lieferungen in Bauvorhaben, für welche im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber die Teilabtretung nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist, diese aber nicht vorliegt oder die Teilabtretung generell ausgeschlossen ist, gilt abweichend von Ziffer 10.3.: Die Abtretung bezieht sich ohne Rücksicht auf die Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware auf die gesamten dem Kunden zustehenden Forderungen aus dem Bauvorhaben, zu dessen Erfüllung der Kunde über die Vorbehaltsware verfügt hat. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich an den Kunden überwiesen, sobald unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises sowie etwaige Nebenforderungen getilgt sind.

10.5. Übersteigt der Wert der an uns gewährten Sicherheiten unsere Forderungen um mind. 50 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in dem Umfang freigeben, wie sie den Wert von 110 % unserer Forderungen übersteigen.

10.6. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte: der Kunde hat uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinweisen. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen.

11. Konzern-Verrechnungsklausel

Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen – gleichgültig welcher Art – gegenüber sämtlichen Forderungen des Kunden, die diesem gegen uns und gegen mit uns i. S. des Aktiengesetzes verbundene Unternehmen zustehen, auch bei verschiedener Fälligkeit der Forderungen, aufzurechnen, sofern dem Kunden bekannt ist, dass es sich bei dem betreffenden Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen handelt.

12. Sonstige Bestimmungen

12.1. Informationen über die von uns im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeiteten personenbezogenen Daten können Sie unseren Datenschutzhinweisen entnehmen.

12.2. Soweit gesetzlich zulässig sind alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtstreitigkeiten bei dem Gericht anhängig zu machen, welches für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

12.3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.



(Stand: 01.08.2018)

Information zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG:

An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes nehmen wir nicht teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.

Einmeldung offener und unbestrittener Forderungen in Auskunfteien:

Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele übermitteln wir die Kundendaten unter Beachtung der Bestimmungen von Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f DS-GVO an die mit uns kooperierenden Auskunfteien (derzeit Creditreform München Ganzmüller, Groher & Kollegen KG und CRIF Bürgel GmbH).



AGB für den Einsatz mobiler Recyclinganlagen

Stand 01. Januar 2011



1. Allgemeines

1.1 Unsere Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge (Bestellung und Annahme) sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preise

3.1 Soweit wir eine Auftragsbestätigung erteilt haben, sind die in dieser Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

4. Gewichts- und Mengenermittlung

4.1 Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt das von uns auf einer Bandwaage ermittelte Gewicht oder die von uns nach Aufmaß ermittelte Menge. Die tägliche Aufbereitungsleistung wird von uns in einem Tagesbericht dokumentiert. Mit Gegenzeichnung des Tagesberichts erkennt der Kunden die darin festgehaltenen Aufbereitungsmengen als zutreffend an.

4.2 Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichts- bzw. Mengen­ermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Gewicht oder Menge des gebrochenen Materials können nur sofort nach Übergabe des Materials am Aufbereitungsort gerügt werden.

5. Zahlung

5.1 Soweit nicht anderes vereinbart sind Zahlungen sofort mit der von uns erbrachten Leistung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung leistet. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB zu berechnen. Nehmen wir Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz in Anspruch, welcher höher liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden Zinssatz zu berechnen.

5.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zahlungsanweisungen und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Schecks werden nur zahlungshalber an­genommen. Alle Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstige anfallende Gebühren trägt der Kunde.

5.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht erfolgt ist.

5.4 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst bzw. zurückbelastet oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein – oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die gesamte Restschuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, von unseren Leistungsverpflichtungen zurückzutreten, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Min­derung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegen­ansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder un­streitig sind.

6. Leistungszeit

6.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

6.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Krieg, Terror, Aufruhr, Störung von Transportwegen, behördliche Maßnahmen, Versorgungskrisen, Arbeitskampfmaßnahmen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Wenn die Behinderung länger als 10 Tage dauert, ist der Kunde hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die noch ausstehende Leistung nach Ablauf der Frist ablehne, und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung staht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu; die Haftung ist auf die vorhersehbaren Schäden begrenzt.

7. Aufbereitungsort und aufzubereitendes Material

7.1 Der Kunde hat uns für die Dauer der Aufbereitung auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen: eine für den Betrieb unserer mobilen Recyclinganlagen geeignete Fläche, die für den Betrieb unserer mobilen Recyclinganlagen auf dieser Fläche erforderlichen behördlichen Genehmigungen, auf Anforderung eine ausreichende Menge an Wasser zur Minderung von Staubemissionen sowie einen Container für Störstoffe und Eisen.

7.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, hat uns der Kunde das aufzubereitende Material in sortenreinem Zustand an dem uns vom Kunden zugewiesenen Einsatzort unserer mobilen Recyclinganlagen zur Verfügung zu stellen. Das aufzubereitende Material ist uns in einem brech- bzw. verarbeitungsfähigem Zustand zu übergeben. Die Aufgabegröße des Materials darf bei Straßenaufbruch 800 mm x 800 mm x 300 mm und bei Naturstein, Beton oder Bauschutt 500 mm x 500 mm x 300 mm nicht über­schreiten. Bei Beton oder Bauschutt darf der Überstand von Metallbewehrungen max. 100 mm betragen. Der Kunde hat das aufzubereitende Material vor Auftragserteilung auf die Einhaltung der vorgenannten Vorgaben, insbesondere auf Verunreinigungen mit unzulässigen Fremdstoffen, zu untersuchen und ggfs. entsprechend vorzubereiten.

7.3 Entspricht das Material nicht den in Ziffer 7.2. genannten Vorgaben, sind wir berechtigt, die Aufbereitung des Materials abzulehnen. Die vergebliche An- und Abfahrt und die damit verbundene Zeitversäumnis sind uns in diesem Falle angemessen zu vergüten. 7.4 Der Kunde haftet für alle Schäden an unseren mobilen Recyclinganlagen, die durch unzulässige Fremdstoffe im aufzubereitenden Material verursacht werden.

8. Gefahrübergang

8.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das aufbereitete Material unsere mobile Recyclinganlage verlassen hat.

9. Rechte bei Mängeln

9.1 Wir gewährleisten, dass das von uns aufbereitete Straßen­aufbruchmaterial hinsichtlich seiner Stückgröße der jeweils vereinbarten Stückgrößenverteilung (wie z. B. 2 / 22 = untere und obere Siebgröße) entspricht. Des weiteren gewährleisten wir, dass der von uns aufbereitete Beton, Kies oder sonstiges mineralhaltiges Material hinsichtlich seiner Korngröße der jeweils vereinbarten Korngruppe entspricht und dass der für die jeweilige Korngruppe in den einschlägigen technischen Regelwerken vorgesehene maximale Über- und Unterkornanteil nicht überschritten wird. Eine weitergehende Gewährleistung, insbesondere für eine bestimmte Sieblinie der Lieferkörnung, wird nicht übernommen. Soweit sich nicht aus dem Gesetz unabdingbar eine längere Frist ergibt oder wir eine Garantie übernommen haben, verjähren Mängelansprüche in zwei Jahren. Die Fristen beginnen mit dem jeweiligen Leistungsdatum.

9.2 Der Kunde hat den von uns aufbereiteten Straßenaufbruch entsprechend den Vorschriften der TL AG-StB in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beproben und zu überprüfen. Bei der Aufbereitung anderer Materialien hat der Kunde unsere jeweilige Leistung täglich, in jedem Fall vor Weiterverarbeitung oder Veräußerung des aufbereiteten Materials zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, hat der Kunde uns diesen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Kunde die Anzeige, so gilt unsere Leistung Kaufleuten gegenüber als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die schriftliche Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Leistung Kaufleuten gegenüber auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

9.3 Ist die Lieferkörnung mangelhaft, so sind wir berechtigt, nachzubessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl oder machen wir von der Nachbesserungsmöglichkeit keinen Gebrauch, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistungen ihrer Natur nach einer Rückgewähr entziehen.

9.4 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Rechte des Kunden bei Mängeln unserer Leistung und schließen sonstige Ansprüche jeglicher Art aus. Haben wir für die Beschaffenheit eine Garantie übernommen, so stehen dem Kunden wegen eines Mangels die gesetzlichen Rechte zu.

10. Haftung

10.1 Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund –, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Erfüllungsgehilfen und unsere Betriebsangehörigen sie schuldhaft verursacht haben.

10.2 Die Haftung gegenüber dem Kunden wird außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

10.3 Unsere Haftung ist auf den als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist nach Maßgabe von Ziffer 10.2. ausgeschlossen.

11. Pfandrecht

11.1 Wir haben wegen aller durch den Aufbereitungsvertrag begründeten Forderungen gegen den Kunden ein Pfandrecht an dem uns übergebenen Material sowie an dem daraus aufbereiteten Material. Der Pfandverkauf richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

11.2 Soweit ein Pfandrecht nicht zur Entstehung gelangt ist, steht uns an den Materialien ein Zurückbehaltungsrecht zu.

11.3 Etwa uns zustehende weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

11.4 Der Kunde ist berechtigt, die Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Be­din­gungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Materialien an Dritte sind unzulässig.

11.5 Die aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Materialien entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen auf seine Kosten für uns einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.

11.6 Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung. Der Kunde hat uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinweisen. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen.

12. Sonstige Bestimmungen

12.1 Die Daten aus dem Vertragsverhältnis werden bei uns gemäß den Vorschriften des BDSG gespeichert und bearbeitet. Vereinbarte und nicht eingehaltene Zahlungsziele haben eine Übermittlung der Kundendaten an mit uns kooperierende Auskunfteien zur Folge. Die Datenübermittlung erfolgt nach den Bestimmungen des § 8 a BDSG.

12.2 Soweit gesetzlich zulässig sind alle sich aus dem Ver­trags­verhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechts­treitigkeiten bei dem Gericht anhängig zu machen, welches für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. 12.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechts­beziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.



AGB für die Annahme von Abfällen zur Entsorgung

Stand 10. April 2006



1. Geltung der Bedingungen


1.1. Die Annahme von Abfällen zur Entsorgung durch unser Unternehmen und durch die von uns mit der Annahme und Entsorgung beauftragten Personen oder Firmen sowie alle in diesem Zusammenhang von uns abgegebenen Angebote und zu erbringenden Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2. Spätestens mit der Anlieferung der Abfälle an der vorgesehenen Entsorgungsanlage gelten diese Geschäftsbedingungen als vom Kunden angenommen. Angebote, Auftragsbestätigungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Angebot und Vertragsschluß


2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge (über die Annahme von Abfällen zur Entsorgung) sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst. 2.2. Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preise


3.1 Den Preisbestimmungen für die Annahme von Abfällen zur Entsorgung sowie für die ggfs. von uns durchgeführten Materialtransporte liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten und/oder unser objektspezifisches Angebot zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Bei Angeboten unserer Kunden sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

4. Gewichts- und Mengenermittlung


4.1. Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt grundsätzlich das von uns oder von unseren Beauftragten auf einer amtlich geprüften Fahrzeugwaage ermittelte Gewicht. Ist eine Verwiegung auf einer amtlich geprüften Fahrzeugwaage nicht möglich, gilt als maßgebend für die Fakturierung das von uns oder von unseren Beauftragten auf andere Art und Weise ermittelte Gewicht oder Volumen.

4.2. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichts-/Volumenermittlung auf eigene Kosten zu über­prüfen. Das von uns oder unseren Beauftragten vor dem Abkippen des angelieferten Materials an der Entsorgungsanlage ermittelte Gewicht/Volumen kann vom Kunden nur vor der Entladung gerügt werden.

5. Zahlung


5.1. Soweit nicht anderes vereinbart sind Zahlungen sofort nach Annahme des angelieferten Materials fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung leistet. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB zu berechnen. Nehmen wir Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz in Anspruch, welcher höher liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden Zinssatz zu berechnen.

5.2. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zahlungsanweisungen und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Alle Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstige anfallende Gebühren trägt der Kunde.

5.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. Wechsel eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht erfolgt ist.

5.4. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst bzw. zurückbelastet oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein – oder wenn nach Auftragserteilung aus anderen Gründen erkennbar wird, daß unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist die gesamte Restschuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, unter den Voraussetzungen des § 321 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5.5. Soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, gelten unsere Rechnungen als anerkannt, wenn der Kunden ihnen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich widerspricht.

5.6. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

6. Annahme von Abfällen zur Entsorgung


6.1. Wir und die von uns mit der Annahme und Entsorgung der Abfälle beauftragten Personen oder Firmen sind nicht verpflichtet, die zur Entsorgung angelieferten Abfälle anzunehmen, wenn die Beschaffenheit der angelieferten Abfälle nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht und/oder die Annahme und Entsorgung der angelieferten Abfälle an der Entsorgungsanlage insbesondere im Hinblick auf ihre Schadstoffbelastung gegen bestehende gesetzliche und/oder behördliche Vorschriften, Auflagen und Bestimmungen verstößt.

Der Kunde hat vor Anlieferung der Abfälle durch entsprechende Analyse(n) nachzuweisen, ob und in welchem Umfang eine Schadstoffbelastung der Abfälle vorliegt. Grundlage für die Feststellung der Schadstoffbelastung sind die für die vorgesehene Entsorgungsart (Verwertung und/oder Beseitigung) jeweils einschlägigen Technischen Regelwerke und Technischen Anleitungen in ihrer aktuellsten Fassung.

6.2. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, kann die Annahme der angelieferten Abfälle zur Entsorgung von uns und von den von uns beauftragten Personen oder Firmen auch verweigert werden, wenn die angelieferten Abfälle mit Fremdstoffen verunreinigt sind, die die vorgesehene Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) der Abfälle an der Entsorgungsanlage beeinträchtigen und/oder verteuern würde.

Bei der Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen (= alle gemäß AVV mit der Abfallschlüssel-Nr. 17… gekennzeichneten Abfälle) gelten als Fremdstoffe insbesondere: Speisereste, Asbest, Papier, Pappe, Holz, Glas, Mineralwollen, Altreifen, Schrott, Kunststoffe sowie lose Eisen- und Stahlteile aus Baubewehrungen.

Bei der Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen dürfen die mit den Abfällen verbundenen Bewehrungen nur über einen max. Überstand von 10 cm verfügen und sind ggfs. vor der Anlieferung entsprechend zu kürzen.

Bau- und Abbruchabfälle werden von uns und den von uns beauftragten Personen oder Firmen zur Verwertung nur dann an der vorgesehenen Entsorgungsanlage angenommen, wenn das angelieferte Material die folgenden Aufbruchgrößen nicht überschreitet:

  • Bau- und Abbruchabfälle unbewehrt: 60 cm x 60 cm x 30 cm
  • Bau- und Abbruchabfälle bewehrt: 50 cm x 50 cm x 30 cm mit max. 10 cm Bewehrungsüberstand


6.3. Der Kunde hat die ihm nach dem Abfallrecht und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Pflichten stets zu beachten und einzuhalten. Er hat insbesondere die vor und bei jeder Anlieferung an den Abfallentsorger zu übergebenden Formulare rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Form an uns oder an die von uns mit der Annahme und Entsorgung der Abfälle beauftragten Personen oder Firmen auszuhändigen.

6.4. Der Kunde hat die Abfälle vor jeder Anlieferung auf das Vorhandensein der in Ziffer 6.1 und 6.2 genannten Schadstoffbelastung und Verunreinigung mit Fremdstoffen sowie auf das Vorliegen der für die Anlieferung nach dem Abfallrecht und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Formulare hin zu überprüfen. Der Kunde sichert zu, daß das von ihm jeweils angelieferte Material stets diesen Geschäftsbedingungen entspricht.

6.5. Der Kunde hat die Anlieferung – insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Anliefermenge und Anlieferzeit – rechtzeitig vorher mit uns oder mit den von uns hierfür benannten Personen oder Firmen abzustimmen und zu vereinbaren. Erfolgt die Anlieferung ohne vorherige Absprache und Vereinbarung, kann die Annahme verweigert werden.

6.6. Übernimmt der Kunde die Anlieferung der Abfälle, so erfolgt sie auf seine Kosten und Gefahr. Übernehmen wir die Anlieferung, so hat die Beladung der Transportfahrzeuge auf der Baustelle des Kunden unter Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften durch den Kunden auf seine Kosten und Gefahr zu erfolgen.

6.7. Das Befahren des Geländes der Entsorgungsanlage und das Abladen des vom Kunden angelieferten Materials erfolgt auf eigene Gefahr. Die Weisungen des Betriebspersonals der Entsorgungsanlage sowie die dort befindlichen Gebots- und Verbotsschilder sind zu befolgen. Wir übernehmen keine Garantie und Haftung für die freie Befahrbarkeit der Zufahrtswege zur Entsorgungsanlage und der Abkipp- und Sichtungsflächen für Lastkraftwagen, die weder über einen Allradantrieb noch über mehr als eine Antriebsachse verfügen.

6.8. Wir und die von uns mit der Annahme und Entsorgung der Abfälle beauftragten Personen oder Firmen sind berechtigt, sowohl bei der Anlieferung als auch nach der Abkippung vor Ort organoleptische und analytische Kontrollen vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Sollte sich herausstellen, daß das vom Kunden angelieferte Material von Beschaffenheit oder Herkunft nicht die in Ziffer 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen erfüllt, sind wir und die von uns mit der Annahme und Entsorgung der Abfälle beauftragten Personen oder Firmen berechtigt, dieses Material an den Kunden auf dessen Kosten zurückzugeben.

Im übrigen haftet der Kunde für alle Schäden und Folgeschäden, die uns und den von uns mit der Annahme und Entsorgung der Abfälle beauftragten Personen oder Firmen durch die Anlieferung von nicht ordnungsgemäßen Abfällen entstehen. Der Kunde hat insbesondere die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen und uns sowie die von uns mit der Annahme und Entsorgung beauftragten Personen oder Firmen von einer Inanspruchnahme durch Dritte – gleich aus welchem Grund – freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme darauf beruht, daß das angelieferte Material nicht diesen Geschäftsbedingungen entspricht.

6.9. Der Kunde versichert, daß sich die Abfälle bei Auftragserteilung in seinem Eigentum befinden und daß das Material frei von Rechten Dritter ist. Ist dies nicht der Fall, hat uns der Kunde die bestehenden Rechtsverhältnisse vor Auftragserteilung darzulegen. Sofern wir oder die von uns mit der Annahme und Entsorgung der Abfälle beauftragten Personen oder Firmen die nicht vertragsgerechte Beschaffenheit des angelieferten Materials nicht innerhalb von 30 Tagen nach Anlieferung schriftlich beim Kunden rügen, geht das Eigentum an dem angelieferten Material 30 Tagen nach Anlieferung automatisch, ohne daß es einer weiteren Erklärung bedarf, auf uns über.

7. Haftung


7.1. Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund –, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Erfüllungsgehilfen oder unsere Betriebsangehörigen sie schuldhaft verursacht haben.

7.2. Die Haftung gegenüber dem Kunden wird außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

7.3. Unsere Haftung ist auf den als Folge typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Folgeschäden ist nach Maßgabe von Ziffer 7.2 ausgeschlossen.

8. Sonstige Bestimmungen


8.1 Die Daten aus dem Vertragsverhältnis werden nach § 28 BDSG gespeichert und genutzt.

8.2. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten wie z.B. Zahlungsverzug, Rücklastschriften, Mahnbescheide etc. und Kommunikationsdaten an die EOS Information Services GmbH, Gottlieb-Daimler-Ring 7, 74906 Bad Rappenau übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach BDSG nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. EOS speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner in Deutschland. Die Daten erhalten Informationen über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit von Unternehmen. Vertragspartner der EOS sind Firmen aus Industrie, Dienstleistung und Handel, die Lieferungen und Leistungen gegen Kredit gewähren. EOS stellt personenbezogene Daten nur zu Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft dargelegt wurde. Der Kunde kann schriftlich Auskunft bei EOS über seine gespeicherten Daten erhalten.

8.3 Soweit gesetzlich zulässig sind alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten bei dem Gericht anhängig zu machen, welches für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

8.4 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.5 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

AGB für den Verkauf von Recyclingmaterial

Stand 01. April 2006



1. Geltung der Bedingungen

1.1. Der Verkauf von Recyclingmaterial an unsere Kunden sowie alle in diesem Zusammenhang von uns abgegebenen Angebote und zu erbringenden Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2. Spätestens mit der Entgegennahme des verkauften Re­cyclingmaterials gelten diese Geschäftsbedingungen als vom Kunden angenommen. Angebote, Auftragsbestätigungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Angebot und Vertragsschluß

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge (Bestellung und Annahme) sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

2.2. Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preise

3.1. Den Preisbestimmungen für den Verkauf von Recyclingmaterial sowie für die ggfs. von uns durchgeführten Materialtransporte liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten und/oder unser objektspezifisches Angebot zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Bei Angeboten unserer Kunden sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

4. Gewichts- und Mengenermittlung

4.1. Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt grundsätzlich das von uns auf einer amtlich geprüften Fahrzeugwaage ermittelte Gewicht. Ist eine Verwiegung auf einer amtlich geprüften Fahrzeugwaage nicht möglich, gilt als maßgebend für die Fakturierung das von uns auf andere Art und Weise ermittelte Gewicht oder Volumen.

4.2. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichts-/Volu­menermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Das von uns vor Verlassen unserer Recyclinganlage ermittelte Gewicht/Volumen des Recyclingmaterials kann vom Kunden nur vor seiner Entladung am Erfüllungsort gerügt werden.

5. Zahlung

5.1. Soweit nicht anderes vereinbart, sind Zahlungen sofort mit Lieferung/Leistung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung leistet. Ist der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des BGB zu berechnen. Nehmen wir Kontokorrentkredit zu einem Zinssatz in Anspruch, welcher höher liegt, so sind wir berechtigt, einen diesem Zins entsprechenden Zinssatz zu berechnen.

5.2. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zahlungsanweisungen und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Alle Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstige anfallende Gebühren trägt der Kunde.

5.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. Wechsel eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht erfolgt ist.

5.4. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach­kommt – werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst bzw. zurückbelastet oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein – oder wenn nach Auftragserteilung aus anderen Gründen erkennbar wird, daß unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist die gesamte Restschuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, unter den Voraussetzungen des § 321 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5.5. Soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, gelten unsere Rechnungen als anerkannt, wenn der Kunden ihnen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich widerspricht.

5.6. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

6. Lieferung

6.1. Soweit nicht anderes vereinbart, hat der Kunde auf seine Kosten das von uns hergestellte Recyclingmaterial an unserer Recyclinganlage abzuholen. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Recyclingmaterial an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unsere Recyclinganlage verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6.2. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, muß die Abladestelle von den Fahrzeugen gut erreichbar sein. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder zumutbar, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann. Der Kunde ist für die Entladung selbst verantwortlich, wenn ein Abschütten des gelieferten Recyclingmaterials nicht möglich ist. Durch die Entladung entstehende Kosten sind vom Kunden zu tragen. Für die Entladung sind vom Kunden, soweit notwendig, unverzüglich Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.

6.3. Im Falle des Verzugs kann der Kunde neben Lieferung/Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.

6.4. Im Fall des Verzugs ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, daß er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Ein Rücktritt kann in diesem Fall nur erfolgen, wenn er schriftlich erklärt wird.

6.5. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.

6.6. Wird uns, während wir im Verzug sind, die Lieferung/Leistung durch Zufall wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Ziffern 6.3. bis 6.5., es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung/Leistung eingetreten wäre.

6.7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leis­tung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbe­schaf­fungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aus­sper­rung, Rohstoff- oder Energiemangel, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten –, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

6.8. Wenn die Behinderung länger als 10 Tage dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach Maßgabe von Ziffer 6.4. vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach Ziffer 6.5.

6.9. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

7. Rechte bei Mängeln

7.1. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei der Verwendung von Recyclingmaterial die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen sowie die jeweils ein­schlägigen technischen Regelwerke zu beachten sind. Wird das von uns hergestellte Recyclingmaterial vom Kunden unter Mißachtung der vorgenannten Vorschriften verwendet oder eingesetzt, so trägt er für die daraus resultierenden Folgen die alleinige Verantwortung.

7.2. Wir leisten Gewähr dafür, daß das von uns hergestellte Recyclingmaterial hinsichtlich seiner Korngröße der jeweils gewählten Korngruppe entspricht. Der Überkornanteil darf dabei höchstens 10 % des Gewichts der Lieferkörnung betragen. Eine weitergehende Gewährleistung, insbesondere für eine bestimmte Sieblinie der Lieferkörnung, wird nicht übernommen.

7.3. Soweit sich nicht aus dem Gesetz unabdingbar eine längere Frist ergibt oder wir eine Garantie übernommen haben, verjähren Mängelansprüche in einem Jahr. Im übrigen gilt die vom Gesetz vorgegebene Frist. Die Fristen beginnen mit dem jeweiligen Liefer-/Leistungsdatum.

7.4. Der Kunde hat das Recyclingmaterial und insbesondere die Lieferkörnung unverzüglich nach Abholung zu untersuchen und wenn sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Kunde die Anzeige, so gilt das Recyclingmaterial als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der erst bei größerem Aufwand an Zeit und Kosten festgestellt werden kann (nicht offensichtlicher Mangel). Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich zu rügen, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig genommen und behandelt worden sind. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel selber festzustellen.

7.5. Ist das von uns verkaufte Recyclingmaterial mangelhaft, so liefern/leisten wir unter Ausschluß sonstiger Ansprüche wegen des Mangels Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung-/leistung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung/-leistung unverhältnismäßig im Vergleich mit dem Vorteil für den Kunden, so ist der Kunde nur berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistungen ihrer Natur nach einer Rückgewähr entziehen.

7.6. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Rechte des Kunden bei Mängeln des von uns verkauften Recyclingmaterials und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Haben wir für die Beschaffenheit eine Garantie übernommen, so stehen dem Kunden wegen eines Mangels der garantierten Beschaffenheit die gesetzlichen Rechte zu.

8. Haftung

8.1. Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund –, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Erfüllungsgehilfen oder unsere Betriebsangehörigen sie schuldhaft verursacht haben.

8.2. Die Haftung gegenüber dem Kunden wird außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

8.3. Unsere Haftung ist auf den als Folge typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist nach Maßgabe von Ziffer 8.2. ausgeschlossen.

9. Umfassender Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechts­grund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

9.2. Das von uns gelieferte Recyclingmaterial bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner For­derungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.

9.3. Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder Umbildung ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.

9.4. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, und zwar dergestalt, daß sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache: unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück seines Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an uns abgetreten.

9.5. Die aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.

9.6. Bei Lieferungen in Bauvorhaben, für welche im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Auftraggeber die Teilabtretung nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist, diese aber nicht vorliegt oder die Teilabtretung generell ausgeschlossen ist, gilt abweichend von Ziffer 9.5.: Die Abtretung bezieht sich ohne Rücksicht auf die Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware auf die gesamten dem Kunden zustehenden Forderungen aus dem Bauvorhaben, zu dessen Erfüllung der Kunde über die Vorbehaltsware verfügt hat. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich an den Kunden überwiesen, sobald unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises sowie etwaige Nebenforderungen getilgt sind. Diesen Anspruch gegen uns kann der Kunde abtreten. Gewährt der Drittschuldner an uns Abschlagzahlungen und übersteigt die an uns abgetretene Forderung unsere Forderung auf Zahlung des Kaufpreises um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns, die eingehenden Beträge unverzüglich dem Kunden zu überweisen, sofern diese über die Höhe der Forderung zuzüglich 20 % hinausgehen.

9.7. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte der Kunde hat uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinweisen. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen.

10. Sonstige Bestimmungen

10.1. Die Daten aus dem Vertragsverhältnis werden nach § 28 BDSG gespeichert und genutzt.

10.2. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten wie z. B. Zahlungs­verzug, Rücklastschriften, Mahnbescheide etc. und Kommu­nikationsdaten an die EOS Information Services GmbH, Gottlieb-Daimler-Ring 7, 74906 Bad Rappenau übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach BDSG nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. EOS speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner in Deutschland. Die Daten erhalten Informationen über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit von Unternehmen. Vertragspartner der EOS sind Firmen aus Industrie, Dienstleistung und Handel, die Lieferungen und Leistungen gegen Kredit gewähren. EOS stellt personenbezogene Daten nur zu Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft dargelegt wurde. Der Kunde kann schriftlich Auskunft bei EOS über seine gespeicherten Daten erhalten.

10.3. Soweit gesetzlich zulässig sind alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten bei dem Gericht anhängig zu machen, welches für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. 10.4. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechts­beziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.5. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.