Seit 1984 ist die Anwendung von Teer als Bindemittel im Straßenbau aufgrund seiner krebserregenden Wirkung verboten. Ab diesem Zeitpunkt kam ausschließlich Bitumen als Bindemittel zum Einsatz. Dennoch sind immer noch große Mengen an teerhaltigem Material in deutschen Straßen verbaut. Bei der Sanierung müssen diese fachgerecht entsorgt werden.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung von gefährlichen Abfällen muss gemäß Nachweisverordnung (NachwV) im elektronischen Abfallnachweisverfahren erfolgen. Voraussetzung für alle Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Entsorgungsstellen ist die Registrierung bei der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS) – in Verbindung mit einer speziellen Signaturausrüstung, um die Entsorgungsnachweise und Begleitscheine digital unterzeichnen zu können. Die Grundbedingungen zur Teilnahme am elektronischen Abfallnachweisverfahren müssen rechtzeitig vor Beginn der Abfallentsorgung erfüllt werden. Auf Wunsch übernimmt die GBH für Sie die Durchführung.
Eine wichtige Voraussetzung für die fachgerechte Verwertung ist die Deklaration des vorliegenden Materials. Es gibt zwei Möglichkeiten um zu prüfen ob teerhaltiges Material vorliegt:
Ein wichtiges Kriterium für die Verwertung von teerhaltigem Straßenaufbruch ist die Einteilung in gefährlichen und nicht gefährlichen Abfall. Dazu müssen die Ergebnisse der Analyse mit folgenden Schwellenkonzentrationen abgeglichen werden:
Wenn die Konzentrationen für PAK und Benzo[a]pyren unter diesen Werten liegen, handelt es sich um nicht gefährlichen Abfall mit der Abfallschlüsselnummer 17 03 02. Falls einer der beiden Stoffe jedoch die entsprechende Schwellenkonzentration überschreitet, muss das Material als gefährlicher Abfall mit der Schlüsselnummer 17 03 01* deklariert werden.
Vertrauen Sie auf die langjährige Erfahrung und Fachkompetenz der GBH:
Ihr teerhaltiger Straßenaufbruch stammt aus einer öffentlichen Straße oder von einem öffentlichen Straßenbaulastträger? Dann nutzen Sie am besten die Allgemeinverfügung zur Befreiung der Nachweispflicht an unseren immissionsschutzrechtlich genehmigten Standorten, auch ohne Analyse.
Sie müssen vorab lediglich eine Meldung an das LfU senden, den Rest (Nachweisführung, zusammengefasste Begleitscheine, Registerführung etc.) erledigen wir für Sie. Einfacher und bequemer geht es nicht.
Wir beraten Sie gerne!Mit neun Standorten in Bayern bieten wir Ihnen ganz in Ihrer Nähe Annahmemöglichkeiten für teerhaltigen Straßenaufbruch.
Laut Definition handelt es sich dabei um ein Gemisch aus Gesteinskörnungen und dem Bindemittel Bitumen. Letzteres ist ein Mineralölprodukt, das bei der Destillation von Erdöl gewonnen und als nicht wassergefährdend eingestuft wird. Der sogenannte „Ausbauasphalt“ fällt zum Beispiel beim Rück-, Um- oder Ausbau von Verkehrsflächen sowie bei verschiedenen Instandsetzungsmaßnahmen an.
Teer entsteht bei der Pyrolyse (thermische Zersetzung) von Braun- oder Steinkohle. Pech fällt bei der Destillation von Teer an und enthält sehr hohe Anteile an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und gegebenenfalls Phenolen. Pechhaltiger Straßenaufbruch wird heute als stark wassergefährdend eingestuft.
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz gibt es mehrere Möglichkeiten im Umgang mit bzw. zur Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch. Relevant sind die Verwertung im Straßenbau und die Entsorgung auf Deponien. Außerdem kann im Straßenbau der Ausbau pechhaltigen Materials auch vermieden werden. Wenn belastete Schichten im Straßenkörper verbleiben und mit dichten Schichten überbaut werden, geht von ihnen keine Gefahr für die Umwelt aus. Falls das nicht möglich ist, muss der Aufbruch fachgerecht verwertet werden.
Neben den beiden oben beschriebenen Verwertungs- und Entsorgungswegen von teerhaltigem Straßenaufbruch besteht auch die Möglichkeit der thermischen Verwertung. Dabei werden die im teer-/ pechhaltigen Bindemittel enthaltenen Schadstoffe schadlos verbrannt. Es bleibt lediglich ein unbedenkliches Mineralstoffgemisch zurück, das als Baustoff weiterverwertet werden kann.